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Oberlandesgericht Köln, HEs 96/03 - 162 -

Datum:
23.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 96/03 - 162 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1223.HES96.03.162.00
 
Schlagworte:
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Gutachten
Normen:
StPO § 120
 
Tenor:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

 
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