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Oberlandesgericht Köln, HEs 39/03 - 50 -

Datum:
25.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 39/03 - 50 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0425.HES39.03.50.00
 
Schlagworte:
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit;
Normen:
StPO § 121
Leitsätze:

Eine Verfahrensverzögerung kann durch eine danach erfolgende beschleunigte Bearbeitung kompensiert werden.

 
Tenor:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

 
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