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Eine Verfahrensverzögerung kann durch eine danach erfolgende beschleunigte Bearbeitung kompensiert werden.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeschuldigte ist am 1.10.2002 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 2.10.2002 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 26.8.2002 (503 Gs 3337/2002). Darin wird ihm zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd mit H. M. am 18.Juli 2002 gegen 17.58 Uhr in L. eine Filiale der Commerzbank überfallen zu haben. Die beiden Beschuldigten sollen unter Vorhalten je einer Pistole die anwesenden Bankangestellten bedroht sowie durch diese Bedrohung die Kassiererin zur Herausgabe von 90.000,- EUR veranlaßt haben, die sich im Haupttresor befanden - strafbar gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2, 249, 25 Abs. 2 StGB.
4Bei einem Festnahmeversuch wegen dieses Sachverhalts am 12.9.2002 am Flughafen Berlin-Tegel gelang dem Angeschuldigten die Flucht, indem er sich auf dem Parkplatz unter Gewaltanwendung gegenüber einer Zeugin eines Mietwagens bemächtigte und mit diesem den Polizeibeamten entkam. Aufgrund dieses Vorfalls ist gegen den Angeschuldigten am 20.9.2002 ein Haftbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten ergangen und ihm gegenüber eröffnet worden, aufgrund dessen derzeit noch Überhaft angeordnet ist. Die Festnahme des Angeschuldigten erfolgte am 1.10.2002 am Flughafen Nürnberg bei dem Versuch, mit einem mit seinem Lichtbild versehenen bulgarischen Nationalpass auf den Namen D. K. nach Istanbul zu flüchten.
5Die Staatsanwaltschaft hat am 25.3.2003 die öffentliche Klage zur großen Strafkammer unter Einbeziehung des Vorfalls vom 12.9.2002 sowie des weiteren Fluchtversuchs am 1.10.2002 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Raubes, gefährlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie Urkundenfälschung erhoben. Mit Verfügung vom 1.4.2003 ist die Anklage zugestellt worden. Nach einem Vermerk des Vorsitzenden der zuständigen 1. großen Strafkammer vom 24.4.2003 ist - die Eröffnung des Hauptverfahrens vorausgesetzt - die Hauptverhandlung für die erste Hälfte des Monats Juli 2003 geplant. Zuvor ist eine Wahlgegenüberstellung des Angeschuldigten mit insgesamt neun Zeugen vorgesehen, die die Strafkammer am 24.4.2003 beschlossen hat.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat am 2.4.2003 mit dem Antrag vorgelegt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
7II.
8Gemäß §§ 121, 122 StPO ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.
91.
10Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff StPO) liegen vor.
11Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen sowie den Angaben des Mitbeschuldigten M. gegenüber der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln im Rahmen der Haftbeschwerde, soweit diese derzeit - mangels eines Inhaltsprotokolls - inhaltlich auswertbar sind.
12Die Auswertung der Geo-Daten der Handys der beiden Beschuldigten ergibt für den unmittelbaren Zeitraum vor und nach der Tat vom 18.7.2002 parallele Daten hinsichtlich der Aufenthaltsorte der beiden Handy-Nutzer. Danach haben sich die beiden Angeschuldigten zeitgleich am 17.7.2002 von Berlin, wo beide ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, nach Düsseldorf begeben, sich zeitgleich in der Nacht vom 17.7. auf 18.7.2002 in demselben Stadtgebiet von Düsseldorf aufgehalten und sich am Abend des 18.7.2002 bis 23.21 Uhr zeitgleich nach Berlin zurückbegeben.
13Da H. M. , der inzwischen die Tat vom 18.7.2002 glaubhaft eingeräumt hat, nach eigenen Angaben und den Bekundungen der Tatzeugen gemeinsam mit einem zweiten Täter gehandelt hat, sind diese zeitlichen und örtlichen Übereinstimmungen der Geo-Daten der Mobiltelefone ein deutlicher Hinweis auf die Täterschaft des Angeschuldigten. Dieser Tatverdacht wird erhärtet durch die Aussage der Zeugin S. , die den Angeschuldigten bei einer Lichtbildvorlage als den Begleiter des M. bei der Anmietung und Nutzung des Hotelzimmers für die Nacht vor der Tat (17. auf den 18. Juli) erkannt hat. Schließlich hat der Mitbeschuldigte M. bei seiner Vernehmung während der Haftprüfung den Angeschuldigten als Mittäter benannt und dessen Rolle für das Tatgeschehen beschrieben. Wenngleich seine Aussage bisher nicht protokolliert wurde - was die Verteidigung zu Recht beanstandet - , so sind die in den Haftverschonungsbeschlüssen der 9. Strafkammer vom 10.9.2002 und vom 30.10.2002 wiedergegebenen Angaben des M. für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Danach hat er den Angeschuldigten als Mittäter benannt und angegeben, dass dieser als Initiator des Überfalls einen höheren Beuteanteil verlangt und bekommen habe. Diese Angaben des Mitbeschuldigten M. hat die 9. Strafkammer als glaubhaft zur Grundlage ihrer Entscheidungen vom 10.9.2002 und 30.10.2002 (109 Qs 377/02) gemacht. Die Aussagen des M. stehen inhaltlich in Übereinstimmung mit den weiteren, oben erwähnten Ermittlungsergebnissen. Nach Meinung des Senats besteht deshalb unzweifelhaft dringender Tatverdacht bezüglich der Mittäterschaft bei dem Überfall am 18. Juli 2002.
14Allerdings sind die Angaben des M. , die dieser bei seiner richterlichen Vernehmung gegenüber der 9. Strafkammer gemacht hat, nunmehr unverzüglich noch durch eine Protokollierung seiner gesamten Aussage durch die Richter dieser Strafkammer schriftlich festzuhalten und sodann der für das Strafverfahren zuständigen 1. Strafkammer sowie der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Die Verteidigung rügt zu Recht, daß dies bisher nicht geschehen und eine verantwortliche Vernehmung des M. auch nicht von der Staatsanwaltschaft veranlaßt worden ist. Es versteht sich, daß eine sachgerechte Verteidigung die Kenntnis von den Angaben des Mitbeschuldigten voraussetzt.
15Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dass der Angeschuldigte, unabhängig von möglichen sozialen Bindungen nicht gewillt ist, sich den Justizbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens zur Verfügung zu stellen, zeigen seine unter Einsatz von Gewalt durchgeführte Flucht am Flughafen Berlin -Tegel sowie der Versuch, sich am Flughafen Nürnberg mit gefälschten Papieren ins Ausland abzusetzen. Angesichts dieser Aktivitäten des Angeschuldigten kann der Fluchtgefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO begegnet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angebotenen Kaution.
16Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die in der vorgeworfenen Tat zum Ausdruck kommende besondere Gefährlichkeit des Angeschuldigten erweist sich die Untersuchungshaft als verhältnismäßig.
17Allerdings ist der Haftbefehl des AG Köln vom 26.8.2002 dem jetzigen Verfahrensstand anzupassen. Die dem Haftbefehl des Amtsgerichts ( Berlin - ) Tiergarten vom 20.9.2002 zugrunde liegende Tat ist nunmehr durch Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Berlin auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass der ursprüngliche Haftbefehl vom 26.8.2002 entsprechend zu erweitern und der Haftbefehl vom 20.9.2002 aufheben sind.
182.
19Auch die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen noch vor.
20Zwar sind die Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft nicht durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. So erfolgten zwischen dem 28. 11.2002, als der Schlußbericht der Kriminalpolizei bei der Staatsanwaltschaft vorlag und sich inzwischen zwei Verteidiger für den Angeschuldigten bestellt hatten, von denen zumindest einer um Akteneinsicht ersucht hat, bis zur Fertigung der Anklageschrift am 25.3.2003 keine Ermittlungen oder sonstige das Verfahren fördernde Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft mehr. Mithin hätte die Anklage zu einem deutlich frühren Zeitpunkt erhoben werden können.
21Auch fehlt eine definitive Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu der Aufforderung der Verteidigung, seitens der Staatsanwaltschaft einen Vermerk über die Vernehmung des Mittäters M. zu fertigen. Der Verteidiger des Angeschuldigten, der erkennbar das Aussageverhalten seines Mandanten - bisher hat dieser noch keine Angaben gemacht - von den Angaben des Mittäters abhängig machen wollte, mahnte sowohl am 17.12.2002 wie am 24.1.2003 diesen Vermerk an. Mangels einer klaren Äußerung der Staatsanwaltschaft, ob sie bereit sei, möglichst umgehend einen solchen Vermerk zu erstellen, erfolgte bis zur Anklageerhebung keine Stellungnahme des Angeschuldigten. Da die Staatsanwaltschaft - wie schon erwähnt - den Zeitraum auch nicht für weitere Ermittlungen, wie insbesondere eine Gegenüberstellung des Angeschuldigten mit den Tatzeugen nutzte - die in Berlin geplanten Ermittlungen nach einem dritten Täter wurden wegen einer Fehlleitung der Akten nicht durchgeführt -, entspricht diese Verfahrensweise nicht mehr der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung.
22Gleichwohl kann die Haftfortdauer aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles trotz bestehender Bedenken noch angeordnet werden.
23An das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über sechs Monate hinaus rechtfertigt, sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft dauert (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 121 Rdnr. 19). In Einzelfällen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei verzögerter Sachbehandlung allerdings noch gerechtfertigt sein, wenn die Verzögerung durch anderweitige besonders beschleunigte Bearbeitung ausgeglichen wird oder in dem amtlichen Verschulden keine groben Fehler oder Säumnisse liegen (vgl. Thüring.OLG, NStZ 97, 452; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 121 Rdnr. 26).
24Der ungerechtfertigten Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft kann hier durch die überobligationsmäßige Behandlung der Sache durch die Strafkammer entgegengewirkt werden. Nach dem vorliegenden Vermerk des Vorsitzenden der zuständigen 1. Strafkammer des Landgerichts Köln läßt die Terminslage der Kammer eine vergleichsweise zeitnahe Terminierung in der ersten Hälfte Juli zu. Eine noch zügigere Terminierung ist wegen der erforderlichen Nachermittlungen, aber auch wegen einer eventuellen Gutachtenerstattung zur Schuldfähigkeit des Mittäters, die nach der bisherigen Aktenlage nicht veranlaßt war, ausgeschlossen.
25Damit erscheint die zu erwartende Gesamtdauer des Verfahrens im Rahmen der 6-Monats-Prüfung als noch vertretbar.
26III.
27Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.