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Oberlandesgericht Köln, HEs 117/03 - 150 -

Datum:
10.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 117/03 - 150 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1010.HES117.03.150.00
 
Schlagworte:
Aussetzung
Normen:
StPO § 116; StPO § 121; § 122
Leitsätze:

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.03.2003 (50 Gs 199/03) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeklagte darf für die Zeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls keine selbständige Tätigkeit aufnehmen und insbesondere nicht gegen die durch die Stadt L. in der Vergangenheit ausgesprochene Gewerbeuntersagung verstoßen.

2. Er darf keinerlei Tätigkeiten - selbständig oder unselbständig - zur Vermittlung von Krediten oder Kapitalanlagen aufnehmen.

3. Ihm wird die Aufnahme von Krediten, einschließlich der Benutzung von Kreditkarten untersagt.

4. Er hat jeglichen Wohnungswechsel der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.

5. Er hat der zuständigen Strafkammer unverzüglich die Aufnahme einer Arbeitsstelle anzuzeigen, dasselbe gilt für einen Wechsel der Arbeitsstelle.

 
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