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Oberlandesgericht Köln, Ausl 27/03

Datum:
11.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 27/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0611.AUSL27.03.00
 
Schlagworte:
Großbritannien; Zollbehörde; zuständige Stelle
Leitsätze:

Einer Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle bedarf es in der Regel nicht, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint.

Die britische Zollbehörde "HM Customs und Excise - Solicitor`s Office"kann in dieser Eigenschaft auch Rechtshilfeersuchen erstellen.

 
Tenor:

Den ersuchenden britischen Behörden wird, soweit sie im Rechtshilfeverfahren die Herausgabe von Unterlagen oder deren Fotokopien beantragen, gem. §§ 61 Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 1 IRG Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rechtshilfeersuchen gegeben, indem sie hierzu eine Beschlagnahmeanordnung einer nach britischem Recht zuständigen Stelle oder ersatzweise eine Erklärung einer solchen zuständigen Behörde vorlegen, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden.

Hierzu wird den britischen Behörden eine Frist bis zum 31. August 2003 gesetzt.

 
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