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Oberlandesgericht Köln, Ausl 329/03

Datum:
15.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 329/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1215.AUSL329.03.00
 
Schlagworte:
ausländische Strafvorschriften
Normen:
EuRhÜbk Art. 14
Leitsätze:

Bei einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beifügung der ausländischen Strafvorschriften nicht erforderlich.

 
Tenor:

Die richterliche Vernehmung des Angeschuldigten D B, um die das Landesstrafgericht in Kandira/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht hat, wird für zulässig erklärt.

 
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