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Oberlandesgericht Köln, Ausl 198/03

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 198/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1014.AUSL198.03.00
 
Schlagworte:
Auslieferung zur Vollstreckung; Urteil; Rechtskraft
Normen:
EuAlÜbk Art. 12
Leitsätze:

Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.

 
Tenor:

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.08.2003 wird aufgehoben.

Der Verfolgte ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

 
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