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Oberlandesgericht Köln, Ausl 152/03

Datum:
20.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 152/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0620.AUSL152.03.00
 
Schlagworte:
Verhältnis IRG zu völkerrechtlichen Verträgen gerichtliches Protokoll; Staatsanwaltschaft; Polen
Normen:
EuAlÜbk Art. 14; IRG § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Für ein "gerichtliches" Protokoll (englische Fassung: "legal record") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a) EuAlÜbk bedarf es nicht zwingend der Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht. Sofern das Recht des ersuchenden Staates es zulässt, reicht es aus, dass ein zuständiger Staatsanwalt in einem justiz-förmig geregelten Verfahren den Verfolgten zur Frage der Erweiterung der Strafverfolgung anhört.

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen - wie auch andere Rechtshilfeabkommen - regelt entsprechend seiner völkerrechtlichen Natur, unter welchen Voraussetzungen der ersuchende Staat Anspruch auf Rechtshilfe hat und unter welchen Voraussetzungen der ersuchte Staat dementsprechend zur Gewährung von Rechtshilfe verpflichtet ist. Jedenfalls soweit das Übereinkommen oder ein anderes Abkommen nicht materielle Verfolgungshindernisse oder sonst ersichtlich abschließende Regelungen enthält, sind die Vertragsstaaten nicht gehindert, über ihre völkerrechtliche Verpflichtung hinaus Rechtshilfe zu leisten, wenn dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

 
Tenor:

1. Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen G aus Deutschland nach Polen zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Antrag auf Verfolgungsgenehmigung der Bezirksstaatsanwaltschaft in Wroclaw vom 10.April 2003 ( OZ 70 /03) zur Last gelegten Taten der Strafvereitelung bzw. Begünstigung (Nr. II des Antrags), der Urkundenunterdrückung (Nr. III des Antrags) und der Urkundenfälschung (Nr. VI des Antrags) wäre zulässig.

2. Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Antrag zur Last gelegten Taten der Nichtrückkehr in die Strafvollzugsanstalt (Nr. I des Antrags) und der unerlaubten Grenzüberschreitungen ( Nr. IV und V des Antrags) wäre unzulässig.

 
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