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Oberlandesgericht Köln, Ausl 148/02

Datum:
20.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 148/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0620.AUSL148.02.00
 
Schlagworte:
Spezialitätsgrundsatz; Prüfung des Tatverdachts; besondere Umstände
Normen:
IRG §§ 10, 11
Leitsätze:

Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht tangiert, wenn ohne Änderung des Sachverhaltes die Tat nach erfolgter Auslieferung unter einem zusätzlichen oder anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, sofern die Auslieferungsfähigkeit auch nach dem zusätzlich herangezogenen Straftatbestand zu bejahen ist. Der Tatbegriff ist dabei - abweichend vom materiellen Recht und von der Konkurrenzlehre - als konkretes Vorkommnis zu verstehen, zu dem das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, gehört.

"Besondere Umstände" sind im Anwendungsbereich des EuAlÜbk zu bejahen, wenn das Auslieferungsersuchen Widersprüchlichkeiten enthält, die jedenfalls Anlass geben, dessen Hintergrund näher zu untersuchen, oder wenn aufgrund besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten in höchstem Maße zweifelhaft erscheint, so dass sich die Frage nach den Motiven des Auslieferungsersuchens stellt.

 
Tenor:

I.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 5. August 2002 (Ausl 148/02 - 16 -) und der Beschluss des Senats vom 6.12.2002 über die Aussetzung des Vollzugs der Auslieferungshaft werden aufgehoben.

II.

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen C zur Strafverfolgung wegen der der durch den Staatsanwalt der Stadt Uljanowsk bestätigten Haftanordnung des Untersuchungsführers für das Gebiet Uljanowsk vom 6.Juli 2001 ( Strafsache Nr. 80148) zugrunde liegenden Straftat ist unzulässig.

 
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