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Oberlandesgericht Köln, 9 U 85/02

Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 85/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0218.9U85.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 384/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.04.2002 - 24 O 384/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 01.12.1995 über eine Eigentumswohnung in I - B, E, sowie für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss gegenüber der D Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH & Co. KG, M, in Gesamthöhe von 75.159,90 EUR (entsprechend 147.400,00 DM) Rechtsschutz im Rahmen der ARB 75 und des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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