Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2002 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 259/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
2I. Der Kläger betreibt ein wissenschaftliches Antiquariat und Kunsthandel.
3Er hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VHB 84 zugrunde. Bei der A. N. ART Versicherung unterhielt er eine Kunstausstellungsversicherung.
4Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau F., das Haus B.straße 2 in O.. Dort befinden sich auch seine Geschäftsräume.
5Der Kläger hat behauptet, seine Lebensgefährtin und er seien am 24.01.1998 Opfer eines Raubes geworden, bei dem wertvolle Gegenstände aus dem privaten und geschäftlichen Bereich entwendet worden seien.
6Zunächst sei die Lebensgefährtin bei ihrem üblichen Abendspaziergang mit ihrem Hund von vier Männern überfallen und gefesselt auf den Rücksitz eines PKW gelegt worden. Dann hätten die Täter ihm aufgelauert, als er Kaminholz geholt habe. Man habe ihm eine Pistole vorgehalten und gezwungen den Tresor zu öffnen, dessen Inhalt die Täter an sich genommen hätten. Anschließend sei der Kläger gefesselt worden und die Zeugin F. sei ebenfalls ins Haus getragen und auf den Boden gelegt worden.
7Seinen Hauratsschaden beziffert der Kläger auf 70.650,00 DM. Auf die Schadenaufstellung wird Bezug genommen (Bl. 8, 96 GA).
8Am 02.03.1998 ging eine vom Kläger gefertigte Stehlgutliste bei der Polizei ein.
9Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 70.650,00 DM von der Beklagten.
10Die Beklagte hat sich auf Vortäuschung des Versicherungsfalles, arglistige Täuschung im Hinblick auf Falschangaben zum Diebsgut und auf Obliegenheitsverletzung berufen.
11Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kammer verhehle nicht, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht sei. Insoweit sei der Kläger den Argumenten der Beklagten nur zum Teil entgegengetreten. Die gesamten Zweifel könnten indes dahinstehen, weil der Kläger Stehlgutliste zu spät vorgelegt habe. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
12Gegen das am 11.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11.04.2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.05.2002, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet.
13Er macht geltend, es könne kein Zweifel sein, dass der Kläger beraubt worden sei. Er und seine Lebensgefährtin hätten bereits anlässlich ihre Zeugenvernehmungen vom 27.1.1998 vorab eine ungefähre Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Polizei an die Hand gegeben. Indes habe sich die Polizei nicht interessiert gezeigt. Es seien keine Nachfragen durch die Polizei erfolgt, so dass im Hinblick auf die Funktion der Stehlgutliste, der Polizei nähere Ermittlungen zu ermöglichen, bereits objektiv keine Obliegenheitsverletzung vorgelegen habe. Aber auch im Hinblick auf die weitere Funktion, eine spätere Schadensaufbauschung zu verhindern, sei jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers erkennbar.
14Der Kläger beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
16verurteilen, an den Kläger 36.122,77 € nebst 5 Prozentpunkte über
17Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (9. Juli 2001) zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sinn und Zweck der Vorlage der Stehlgutliste sei es nicht nur, Fahndungen seitens der Polizei zu ermöglichen, sondern auch ein Aufbauschen des Schadens zu erschweren.
21Vorliegend zeige sich, dass zunächst ausweislich der Ermittlungsakte nach Aussage der Zeugin F. der Schmuckschaden auf weniger als 13.000,00 DM zuzüglich Nerzmantel belaufen habe. Später seien insoweit 195.736,75 DM verlangte worden.
22II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
231. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung ( §§ 1, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 VHB 84) wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 24.01.1998 nicht zu.
24a) Es kann offen bleiben, ob der Versicherungsfall vorliegt, oder ob Anhaltspunkte für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Schadenereignisses gegeben sind. Es besteht Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung.
25b) Die Beklagte ist nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 21 Nr. 3 VHB 84 leistungsfrei, weil der Kläger die vertragliche Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei verletzt hat.
26Nach § 21 Nr. 1 b) VHB 84 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich einen Schaden durch Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
27Diese Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei dem Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29; NVersZ 2000, 287; OLGR 2000, 248 und 249, 250; r+s 1995, 147; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 21 VHB 84, Rn 5).
28Die Stehlgutliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 2 BGB a.F.) vorgelegt werden. Die Frist ist in der Regel danach zu bemessen, wieviel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen (vgl. Senat, NVersZ 2001,29). Im Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche Frist erfüllt den Zweck der Obliegenheit.
29Damit ist die mit Eingang 02.03.1998, also mehr als 5 Wochen nach dem behaupteten Versicherungsfall vom 24.01.1998, der Polizei eingereichte Liste eindeutig verspätet. Die Angaben des Klägers bei der Polizei im Rahmen seiner Nachtragsvernehmung vom 27.01.1998 ersetzen die Liste nicht. Dies gilt auch für die Angaben der Lebensgefährtin bei der polizeilichen Vernehmung. Insoweit hat der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung auch bekundet, die Aufstellung sei nicht vollständig. Er werde sie "so schnell wie möglich unaufgefordert nachreichen" .
30Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB 84 Bezug nimmt, tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Für diese Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer die Beweislast. Den Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
31Er hat die Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Dass er sich seiner Verpflichtung genau bewusst war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Nachtragsvernehmung bei der Polizei.
32Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung tritt
33Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (sogenannte Relevanzrechtsprechung, vgl. § 21 Nr. 4 VHB 84). Einer besonderen Belehrung über diese Folgen bedarf es nicht, weil hier wegen der vertraglichen Regelung eine spontan zu erfüllende Obliegenheit vorliegt (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29 mit weiteren Nachweisen).
34Die generelle Eignung der Interessengefährdung liegt im Hinblick auf den genannten Sinn und Zweck der Stehlgutliste auf der Hand. Durch die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste werden die polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigt was Auswirkungen auf den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden haben kann. Außerdem besteht die Gefahr des Aufbauschens des Schadens.
35Es ist auch ein erhebliche Verschulden des Klägers anzunehmen. Der Kläger hat sich insoweit nicht entlasten können. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, die Stehlgutliste rechtzeitig zusammenzustellen, zumal er im Bereich des Kunsthandels tätig ist. Die Verzögerung beruht damit nicht auf einem Verschulden leichter Art, das jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und welches sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lässt. Es sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, warum der Kläger gehindert war, rechtzeitig eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen.
362. Es konnte dahinstehen, ob eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 VHB 84 vorgelegen hat.
37Demnach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
383. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.122,77 €