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Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2002 verkün-dete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 176/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger übertrug im Jahr 1993 sein Eigentum an einem Einfamilienhaus auf seinen Sohn. Absprachegemäß erfolgte ein Umbau, bei dem auch eine Wohnung für den Kläger hergerichtet wurde. Der Kläger und seine Frau unterschrieben – das war eine gewisse Zeit streitig – einen Mietvertrag für die Wohnung, mußten aber im Ergebnis keine Mietzahlung leisten, weil der Anspruch des Sohnes auf Miete ebenso hoch war wie der zugunsten des Klägers im notariellen Vertrag vorgesehene Anspruch auf eine Leibrente. Der Mietvertrag begann zum 1.1.1994. Im Sommer 1999 wurde der Kläger Mitglied des örtlichen Mietvereins, der für seine Mitglieder bei der Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag unterhält. Versicherungsbeginn für den Kläger war der 2.8.1999. Der Kläger kündigte den Mietvertrag nach diversen Querelen zum 31.12.2000 und zog aus. Im Sommer 2000 erklärte er gegenüber seinem Sohn die Kündigung von (nicht schriftlich fixierten) Darlehensverträgen und behauptete insoweit, eine Rückzahlung der vom Kläger investierten Gelder sei vereinbart worden. Er meldete den Versicherungsfall der Beklagten, die mit Schreiben vom 26.7.2000 Deckung wegen Vorvertraglichkeit ablehnte. Nachdem der Kläger unter dem 29.7.2000 und 8.6.2001 um erneute Prüfung gebeten hatte, wurde die Leistungsverweigerung unter dem 12.6.2001 auch auf fehlende Erfolgsaussicht gestützt. Schließlich reichte der Kläger beim Landgericht Lüneburg Klage ein. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lüneburg. Die Klage wurde dort abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil haben die Parteien beim Landgericht am 15.10.2002 einen Vergleich geschlossen.
4Der Kläger hat die Beklagte auf Gewährung von "Rechts- und Versicherungsschutz" für das beim Amtsgericht Lüneburg geführte Klageverfahren in Anspruch genommen. Für das Berufungsverfahren richtete er keine Deckungsanfrage an die Beklagte, er hat in erster Instanz insoweit jedoch die Klage erweitert.
5Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.10.2002 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
6Er beantragt nunmehr,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.565,38 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.5.2003 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil, den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2003 Bezug genommen.
11II.
12Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
13Die Klage ist vom Landgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.
14Nach dem vom "Mieterverein M. u. V. e. V." und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag ist der Kläger Versicherter und als solcher in Abweichung von § 75 VVG und § 11 ARB 75 berechtigt, Ansprüche gegen die Beklagte als Versicherer unmittelbar geltend zu machen, s. § 1 Nr. 3 des Gruppenvertrages.
15Dem Kläger stehen aus dem fraglichen Vertrag jedoch keine Ansprüche wegen des vor dem Amts- und Landgericht Lüneburg gegen seinen Sohn geführten Rechtsstreits (39 C 128/01 = 6 S 73/02) zu. Nach § 2 Nr. 1 des Gruppenversicherungsvertrages "ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter" versichert, wobei nach § 2 Nr. 2 der Versicherungsschutz sich auf die selbstbewohnte Wohnung bezieht.
16Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers handelte es sich bei den von ihm gegen seinen Sohn gerichtlich geltend gemachten Forderungen nicht um solche, die ihre Grundlage im Mietverhältnis hatten. Der Kläger berief sich wegen der Ansprüche gegen seinen Sohn auf vertragliche Absprachen, die mit dem Mietverhältnis nicht zusammenhängen, nämlich auf Darlehensvereinbarungen und auf Absprachen, die mit dem Abschluß des notariellen Vertrages in Verbindung standen. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus dem Mietverhältnis. Als Ansprüche, für die der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz verlangen könnte, kommen hier letztlich nur solche aus § 547 BGB a. F. in Betracht. Der Kläger hat sich auf diese Anspruchsgrundlage auch in der – zunächst - an das Landgericht Lüneburg gerichteten Klage berufen, was dann zur Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht führte. Allerdings scheiden Ansprüche aus der fraglichen Anspruchsgrundlage im Ergebnis aus, denn § 547 BGB a. F. greift nur bei Verwendungen, die während der Mietzeit gemacht werden (Palandt/Putzo BGB, 57. Aufl., § 547 Rn. 2 und 11). Hier ging es aber nach der eigenen Darstellung des Klägers um solche, die getätigt wurden, bevor ein Mietvertrag zustande kam. Diese können jedoch nur über § 951 BGB (oder § 684 S. 1 BGB) gefordert werden. Diese Ansprüche sind letztlich auf Bereicherungsausgleich gerichtet und haben ihre Ursache nicht im Mietverhältnis. Ihre Geltendmachung gehört nicht in den versicherten Bereich des Mieterrechtsschutzes.
17Der Umstand, daß der Kläger – fälschlich – meinte, seine Ansprüche auch auf § 547 BGB a. F. stützen zu können, führt nicht dazu, daß die Beklagte für den fraglichen Rechtsstreit zur Deckung verpflichtet ist. Angesichts der vertraglich vereinbarten Einschränkung des Umfangs der Versicherung hat der Senat zu überprüfen, ob Ansprüche in Betracht kamen, die ihre Grundlage im Mietverhältnis haben konnten. Für diese Beurteilung kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger sich auch auf eine Anspruchsgrundlage berief, die im Mietverhältnis ihren Ursprung hatte. Vielmehr müssen Ansprüche, die dem versicherten Bereich zuzuordnen sind, schlüssig dargetan sein. Diese Voraussetzung war nicht gegeben.
18Soweit der Kläger meint, nachdem im Hauptprozeß ein Vergleich geschlossen wurde und nachdem das Landgericht Lübeck Ansprüche aus dem Mietverhältnis bejaht habe, sei eine vom Senat zu beachtende Bindungswirkung eingetreten, kann dem nicht gefolgt werden. Im Verhältnis zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Rechtsschutzversicherten besteht eine derartige Bindungswirkung gerade nicht (vgl. BGH VersR 1992, 568 = r + s 1992, 201). Ob das Landgericht Ansprüche aus dem Mietverhältnis bejaht hat, erscheint nach Aktenlage im übrigen als zweifelhaft. In der Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 27. Mai 2002 werden nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung angesprochen. Der Text des später gerichtlich protokollierten Vergleichs, in dem unter Nummer 2 Ansprüche aus dem Mietverhältnis für abgegolten erklärt werden, besagt nichts darüber, ob solche Ansprüche auch im Rechtsstreit tatsächlich schlüssig dargetan waren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Vergleich, für den bei der Streitwertfestsetzung kein Mehrwert berücksichtigt wurde, sich auf Ansprüche bezogen haben könnte, die über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgingen.
19Aus den dargelegten Gründen steht dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag weder ein Anspruch auf Rechtsschutz für die erste noch für die zweite Instanz zu. Darauf, daß hinsichtlich des Berufungsverfahrens im übrigen ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 vorlag, der zur Leistungsfreiheit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 in Verb. mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG geführt hätte, muß nicht weiter eingegangen werden.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
22Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.565,38 €