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Oberlandesgericht Köln, 9 U 187/01

Datum:
17.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 187/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0617.9U187.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 480/00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. November 2002 – 9 U 187/01 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 – 24 O 480/00 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Entscheidung über die Widerklage teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.556,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 14/15 und der Beklagten 1/15 auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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