Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. September 2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 8/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 9.132,57 €. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr mit dem versicherten Pkw, einem N. (amtliches Kennzeichen XXX) am 13.2.2001 gegen 18.20 Uhr in E. auf der S. Richtung Innenstadt. Nachdem er zunächst im Bereich der Kreuzung S./I. angehalten hatte, fuhr er los. Er stieß im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug des Zeugen O., einem P. B., zusammen, der die S. in entgegengesetzter Richtung befuhr und der, nachdem die für ihn maßgebliche Linksabbiegerampel Grünlicht zeigte, aus seiner Warteposition nach links abbiegend losgefahren war.
4Die Klägerin hat behauptet, er sei bei Grünlicht auf der mittleren von drei Fahrspuren in die Kreuzung eingefahren und habe dort verkehrsbedingt anhalten müssen.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.766,46 € nebst 5 % über dem Basissatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes – mindestens 8 % Zinsen – seit dem 15.11.2001 zu zahlen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat behauptet, das Fahrzeug der Klägerin habe auf der Linksabbiegerspur vor der Haltelinie auf Grünlicht gewartet, sei dann aber, als die Ampel Grün zeigte, nicht abgebogen, sondern geradeaus gefahren, obwohl die Ampelanlage für diese Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt habe.
10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Unfallschilderung der Klägerin nicht plausibel sei.
11Mit der Berufung greift die Klägerin das Urteil an und wiederholt ihre Unfalldarstellung. Sie verlangt die Schadenssumme, die sich nach Abzug von Mehrwertsteuer und vereinbartem Selbsterhalt errechnet.
12Die Klägerin beantragt,
13unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.132,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei seit dem 15.11.2001 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Der Senat hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. November 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf das erstinstanzliche Urteil und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft E. 1480 Js 16189/01 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
17II.
18Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Klägerin hat wegen des Unfalls vom 18. März 1998 aus der Vollkaskoversicherung keinen Anspruch gegen die Beklagte, §§ 1, 49 VVG, denn diese beruft sich mit Recht auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
20Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Darstellung der Beklagten zum Unfallablauf den Tatsachen entspricht. Die Bekundungen aller Zeugen und die Feststellungen des Sachverständigen belegen dies. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es ausgeschlossen, daß der Unfall sich so ereignet hat, wie er vom Geschäftsführer der Klägerin geschildert wird. Die Zeugin C. und der Zeuge L., die sich in dem hinter dem Klägerfahrzeug in der Linksabbiegerspur wartenden Fahrzeug befanden, habe die Schilderung der Beklagten bestätigt. Die Zeugin X. beobachtete den N. schon bevor es zum Zusammenstoß kam und sah ihn nur fahrend. Die Zeugin Y. schilderte, wie sie wahrnahm, daß der Verkehr vor dem Zusammenstoß im Kreuzungsbereich ruhte. Es sei still gewesen, die Kreuzung sei frei gewesen. Die genannten Zeugen stehen mit dem Unfall und den an ihm beteiligten Personen in keiner Beziehung, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit rechtfertigen könnte. Die Schilderungen der Zeugen, die aus unterschiedlichen Positionen das Unfallgeschehen beobachteten, sind in sich stimmig und im Kerngeschehen seit den im Strafverfahren schriftlich niedergelegten Erklärungen in den wesentlichen Punkten unverändert geblieben. Im übrigen gibt es objektive Umstände, die die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Beklagten und damit die Richtigkeit der von den Zeugen geschilderten Beobachtungen belegen. Der Sachverständige M. hat nachvollziehbar und überzeugend ausführlich erklärt, daß die Endposition des N. mit einer Geradeausfahrt, die in der Linksabbiegerspur begonnen wurde, in Einklang steht. Er hat ferner ausgeführt, die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge habe – wie sich aus den eingetretenen Schäden ergebe – im Bereich von 40 km/h gelegen, als es zur Kollision kam, wobei die Geschwindigkeit des N. etwas höher gewesen sei als die Geschwindigkeit des P., der infolge des Anstoßes umkippte und auf dem Dach landete. Wäre das Klägerfahrzeug aus einer Warteposition im Kreuzungsbereich gestartet, so hätte es sehr stark beschleunigt werden müssen, um die erreichte Kollisionsgeschwindigkeit zu erlangen. Für eine derartige Beschleunigung, die mit entsprechenden Geräuschen verbunden ist, hat aber kein Zeuge Anhaltspunkte benannt. Selbst der Geschäftsführer der Klägerin macht keine Angaben, die für eine solche Beschleunigung sprechen könnten. Er vermag sich an die Position nicht zu erinnern, in der er darauf gewartet haben will, daß die Kreuzung frei wurde.
21Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Phasenfolgeplan für die Ampeln der fraglichen Kreuzung die Unfallschilderung der Klägerin nicht als ausgeschlossen erscheinen läßt. Die Schaltungen erfolgen automatisch entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Verkehrs (Verkehrsdichte). Der Plan läßt eine Schaltung zu, die einen Unfallablauf möglich machen würde, der den Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin entspricht. Indes wäre ein Ablauf in der von ihm geschilderten Weise nicht mit den sonstigen in der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen vereinbar.
22Der Sachverständige hat erläutert, daß der Unfall sich während der Ampelphase 6 ereignet haben muß, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Fahrzeuge, die auf der S. in entgegengesetzter Richtung fahren und an der Kreuzung jeweils nach links abbiegen, gleichzeitig Grünlicht haben. Wäre der N. entsprechend dem Klägervortrag bei Grünlicht für den Geradeausverkehr in die Kreuzung eingefahren, so hätte für den P. zu dieser Zeit die Ampel Rotlicht gezeigt. Es müßte dann vor der Kollision ein Wechsel aus der Phase 5 in die Phase 6 stattgefunden haben. Das aber würde gleichzeitig bedeuten, daß die Linksabbieger, die wie der Zeuge L. stadteinwärts fahrend unterwegs waren, schon Grünlicht gehabt hätten, während der Geradeausverkehr in Fahrtrichtung des Klägerfahrzeugs Grünlicht hatte. Eine solche Verkehrssituation war aber nach der Darstellung des Zeugen L. und seiner Beifahrerin nicht gegeben. Sie paßt auch nicht zu der Darstellung der Zeugin Y., die bekundet hat, der Verkehr sei kurz vor dem Unfall im Kreuzungsbereich zum Ruhen gekommen. Dies läßt sich mit einem Wechsel aus Phase 5 in Phase 6 nicht vereinbaren.
23Es bestehen keine Bedenken, zum eigentlichen Unfallgeschehen von der Richtigkeit der fraglichen Aussagen auszugehen. Dies gilt insbesondere, weil sie in Einklang mit den Bekundungen der übrigen Zeugen und den sonstigen Feststellungen des Sachverständigen stehen. Es besteht insbesondere kein Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. und seiner Beifahrerin, der Zeugin C.. Anhaltspunkte dafür, daß sie in irgendeiner Verbindung zum Zeugen O. stehen könnten, fehlen. Die Zeugen haben bei ihrer Vernehmung unbefangen und überzeugend geschildert, wie es dazu kam, daß sie sich mit der Polizei in Verbindung setzten, als es in der Zeitung hieß, man suche Zeugen. Der Umstand, daß die Zeugin C. die Farbe des Wagens nicht richtig erinnerte, ist unerheblich. Ebenso ist es ohne Belang, daß sie schilderte, der N. habe sich ganz leicht nach rechts bewegt, bevor es zur Kollision kam. Der insoweit mitgeteilte Eindruck kann ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, daß der Wagen, in dem sie saß, nach links gesteuert wurde, was dazu führte, daß er sich in ähnlicher Weise vom Ort des Zusammenstoßes entfernte wie es der Fall gewesen wäre, wenn der N. nach rechts gesteuert worden wäre.
24Der Rotlichtverstoß des Geschäftsführers der Klägerin ist ihr zuzurechnen, vgl. § 35 GmbHG. Er beruhte auf grober Fahrlässigkeit.
25Der Geschäftsführer der Klägerin hat, als er trotz des Rotlichts geradeaus fuhr, die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet, so daß die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit (BGH r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141) gegeben sind. Darüber hinaus liegt aber auch auf der subjektiven Seite ein unentschuldbares Fehlverhalten vor, nämlich ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden. Aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – NVersZ 2003, = VersR 2003, = r+s 2003, BGHZ 119, 147, 151 = r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418). Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich klargestellt, daß ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die Darlegungs- und Beweislast auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs bleibt beim Versicherer. Es ist jedoch Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin hier nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der in der Linksabbiegerspur eingeordnete Wagen geradeaus in die Kreuzung gelenkt wurde. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Sie geht – fälschlich - davon aus, der Unfall habe sich in einer anderen als der festgestellten Weise zugetragen. Der Geschäftsführer der Klägerin ist nach wie vor von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt. In dieser Situation muß davon ausgegangen werden, daß er vor dem Zusammenstoß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf den Verkehr und die Verkehrszeichen geachtet hat. Gründe, die dies in mildem Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
26Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.132,57 €