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Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.2002 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 180/01 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
2I. Der Kläger ist Architekt. Er hatte bei dem Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Dezember 1996 wurde der Kläger von den Eheleuten G. und N. Q. mit Architektenleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 – 8 nach § 15 Abs. 1 HOAI beauftragt. Es sollten 10 Reihenhäuser mit 10 Tiefgaragenstellplätzen in S., T. 4 – 4 i, errichtet werden, wobei die "Häuser" als Wohnungseigentum konzipiert waren. Beginnend mit dem 1.5.1989 war in der Berufshaftpflichtversicherung eine Deckungssumme von 2 Mio. DM pro Versicherungsfall vereinbart, jedoch höchstens von 1 Mio. DM für Personenschäden und 150.000,00 DM für Sach- und Vermögensschäden. Es lagen die seinerzeit gültigen AHB 01/89, BBR und besondere Vereinbarungen (vgl. Anlage K 1 zur Klage) zugrunde.
3Im Januar 1997 erbrachte der Kläger die Vor- und Entwurfsplanung sowie die Genehmigungsplanung. Die Baugenehmigung wurde am 17.7.1997 erteilt.
4Mit Wirkung vom 1.6.1997 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung der Deckungssumme in der Weise, dass für Sach- und Vermögensschäden eine Versicherungssumme von 300.000,00 DM galt. Es wurden die AHB (Form A 100 – Stand 01/95) und BBR 9 (Form A109 – Stand 01/97) zugrunde gelegt (vgl. Anlage K 2 zur Klage). Unter dem 12.10.1997 erstellte der Dipl. Ing. B. einen Schallschutz – Nachweis ( Anlage K 13, Bl. 143 ff GA). Nach Fertigstellung des Bauvorhabens 1998 teilten die Bauherren dem Kläger mit Schreiben der Rechtsanwälte L. u. a. vom 21.3.2000 mit, dass die Käufer der Reihenhäuser Nachbesserungs- und Schadensersatzansprüche geltend machten, weil der Mindestschallschutz von 57 dB nicht eingehalten sei und baten um Meldung bei der Haftpflichtversicherung des Klägers.
5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, vorliegend stehe, weil er die Ausführungspläne nach Erhöhung der Deckungssumme erstellt habe, die erhöhte Deckungssumme von 300.000,00 DM zur Verfügung, und zwar vorliegend nach den BBR zweimal.
6Einen ursprünglich vom Kläger gestellten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, Versicherungsschutz gegenüber den Haftpflichtforderungen der Bauherren aus der Übernahme von Architektenleistungen in Bezug auf das Bauvorhaben, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich nicht mehr grundsätzlich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen hat, sondern erklärt hat, "Deckungsschutz nach Maßgabe des in Rede stehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zu gewähren" (vgl. Bl.11 GA).
7Der Kläger hat beantragt,
8festzustellen, dass die Versicherungssumme im Versicherungsfall
9betreffend das Bauvorhaben 600.000,00 DM beträgt.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend habe die Planung und Ausführung der Reihenhäuser ohne doppelschalige Haustrennwand nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Der erste Versicherungsfall habe sich bereits bei der Erstellung des Entwurfsplans vor Änderung des Versicherungsvertrages ereignet. Eine Verdopplung der Versicherungssumme komme nicht in Betracht, da es sich bei der fehlerhaften Entwurfsplanung für die Errichtung der Wohnanlage nur um einen Verstoß gehandelt habe.
13Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
14Mit der Berufung macht der Kläger geltend, auch mit einer einschaligen Bauweise von 24 cm Wandstärke könne ein Luftschallschutz von 57 dB erreicht werden. Man müsse Ziegel mit höherer Dichtigkeit verwenden. Jedenfalls sei keine zweischalige Bauweise gefordert beziehungsweise erforderlich.
15Der Fehler liege jedenfalls in der Detail– und Werkplanung, die nach Erhöhung der Deckungssumme vorgenommen worden sei. Schließlich handele es sich um mehrere Planungsfehler. Mitte Dezember 2002 hätten die Auftraggeber gegenüber dem Kläger nicht mehr nur Ansprüche aus fehlerhafter Planung geltend gemacht, sondern auch wegen fehlender Bauüberwachung. Nach Feststellung eines von einem Eigentümer beauftragten Sachverständigen sei eine Ursache für den behaupteten fehlenden Schallschutz auch der mangelhafte Anschluss des Treppenlaufs an die Wohnungstrennwände. Aus diesem Grund hat der Kläger seine Anträge geändert. Er hält auch insoweit eine Feststellungsklage in Form differenzierter Anträge für zulässig.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
17festzustellen,
181. dass die Versicherungssumme im Versicherungsfall für
19behauptete Mängel des Luftschallschutzes in Bezug auf das Bauvorhaben
20T. 4 – 4 i), S. 600.000,00 DM beträgt, wobei es bei
21dem Mangel des Luftschallschutzes um die Materialauswahl für die
22Trennwände geht, hilfsweise um den Mangel "einschalig statt zweischalig",
23dass die Versicherungssumme im Versicherungsfall wegen angeblich
24mangelhaften Trittschallschutzes aufgrund einer mangelhaften Entkopplung
25des gesamten Treppenlaufes zu den Wänden ebenfalls 600.000,00 DM
26beträgt und
27dass diese Summen für die behaupteten Mängel jeweils einmal zur
28Verfügung stehen,
292. hilfsweise festzustellen, dass die Versicherungssumme für
30Haftpflichtforderungen, die von den Bauherren G. und N. Q.,
31T.straße 8, S., aus der Übernahme von
32Architektenleistungen durch den Berufungskläger in Bezug auf das
33Bauvorhaben T. 4 bis 1 i, S. geltend gemacht
34werden, 600.000,00 DM beträgt,
353. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Versicherungssumme im
36Versicherungsfall betreffend das Bauvorhaben 600.000,00 DM beträgt.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, wegen nicht den Regeln der Technik entsprechender Entwurfsplanung liege allenfalls ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen vor. Der Änderung der Klageanträge werde nicht zugestimmt. Jedenfalls werde bestritten, dass es einen fehlerhaften Anschluss des Treppenlaufs an die Wohnungstrennwände gebe und insoweit ein Bauüberwachungsfehler vorliege. Im übrigen habe der Beklagte für die neu behaupteten Mängel nicht die Deckungszusage verweigert, sondern angeregt, dass ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden sollte, wofür selbstverständlich Deckungsschutz bestehe.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
41II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
421. Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher gestellten Anträge nicht zulässig.
43a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur ein Streit über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO sein. Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt wird. Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand. Es muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keine Ungewissheit bestehen kann (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., Rn 5). Kein Rechtsverhältnis sind einzelne Elemente beziehungsweise Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder Auslegungsfragen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 256, Rn 10; Zöller – Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256, Rn. 3, 5; Lüke in Münchener – Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 256, Rn 24). Insoweit kann die Abgrenzung von Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses zu einem Teilrechtsverhältnis im Einzelfall schwierig sein. Wesentlich für die Beurteilung ist, ob der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil ausgeräumt wird und Rechtssicherheit herbeigeführt werden kann, so dass sich weitere Prozesse erübrigen.
44Im vorliegenden Fall führen die begehrten Feststellungen auch bei einer großzügigen flexiblen Betrachtung und Auslegung des Begehrens nicht zu einer Klärung der maßgeblichen Fragen. Vielmehr werden in unzulässiger Weise Voraussetzungen der Haftpflicht des Klägers aus dem Architektenvertrag mit Deckungsfragen vermischt (vgl. zum Trennungsprinzip Voit in Prölss/Martin, a.a.O., § 149, Rn 24 f). Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen.
45Grundsätzlich kann in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer genau bezeichneten Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH, VersR 1984, 252; VersR 1981, 173; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 149, Rn. 8). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre auch zu bejahen, wenn die Haftung des Versicherungsnehmers außer Streit steht (so in dem Fall BGH, r+s 2003, 106). Vorliegend liegt der Fall anders. Das Herausgreifen einzelner Teilfragen aus der Gewährung von Versicherungsschutz für eine bisher nicht feststehende Haftung ist nicht zulässig.
46b) Im einzelnen ergibt sich folgendes:
47Soweit es um die Feststellung der Höhe der Versicherungssumme im Versicherungsfall für Mängel des Luftschallschutzes hinsichtlich Materialauswahl und Beschaffenheit des Mauerwerks, hilfsweise einschalig oder zweischalig (Antrag zu 1.), geht, betrifft das Begehren die Feststellung des Versicherungsfalls bei mangelhaftem Luftschallschutz. Nach Lage der Dinge kann insoweit nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Haftungsfall vorliegt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit (vgl. A I Nr. 1 BBR, § 1 AHB). Ob und zu welchem Zeitpunkt bei der Planung des Bauvorhabens durch den Klägern ein Verstoß gegeben ist, steht nicht fest.
48Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, ob nur ein einziger Verstoß oder ein Serienschaden mit Verdoppelung der Versicherungssumme (vgl. A I 3. BBR a. F., A I 3 BBR n. F. ) anzunehmen ist.
49Entsprechendes gilt für die begehrte Feststellung für einen möglicherweise auf fehlerhaftem Trittschallschutz beruhende Haftungsfall. Auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Haftungsfall einer falschen Planung im Zusammenhang mit dem Treppenlauf zu bejahen ist.
50Danach kann auch nicht festgestellt werden, ob diese Summen jeweils einmal zur Verfügung stehen.
51Hinsichtlich der Hilfsanträge bestehen dieselben Bedenken an der Zulässigkeit. Ist offen, ob und welche Haftpflichtforderungen bestehen, kann auch die Höhe der Versicherungssumme nicht festgestellt werden.
522. Außerdem ist das Feststellungsbegehren jedenfalls in Hinblick auf die Hilfsanträge nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Anträge lassen nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, wofür Versicherungsschutz gewährt werden soll. Im ersten Hilfsantrag ist von Haftpflichtforderungen, die von den näher bezeichneten Bauherren aus der Übernahme von Architektenleistungen durch den Berufungskläger in Bezug auf das Bauvorhaben geltend gemacht werden, die Rede. Ein solcher Antrag ist zu allgemein gefasst. Er lässt nicht erkennen, welche konkrete Deckung begehrt wird.
53Noch weniger bestimmt ist der weitere Hilfsantrag, in dem die Feststellung der Versicherungssumme " im Versicherungsfall betreffend das Bauvorhaben"
54begehrt wird.
553. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
56Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
57Streitwert für das Berufungsverfahren: 429.485,18 € (840.00,00 DM: 80 % von 1.050.00,00 DM)