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Die in dem Schiedsspruch vom 28.02.2002 enthaltenen Schiedsprüche, die von den Schiedsrichtern F. T., C. U. und H. D. abgefasst sind, werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsgegner widmet sich als eingetragener Verein unter anderem der Förderung der Zucht der Hunderasse N.. Die Antragstellerin, die bis zum 31.12.2001 Mitglied des Antragsgegners war, begehrt vorliegend die Aufhebung von Schiedsprüchen.
4Anfang 2001 beabsichtigte die Antragstellerin, für ihre Zucht internationalen Zwingerschutz zu beantragen. Sie erhielt vom W. E. I. e.V. (WEI) dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört, die Auskunft, sie solle den Antrag auf "GMJ-Papier" stellen.
5Unter dem 6.2.2001 richtete sie ein Schreiben an den WEI mit dem Antrag, für den GMJ-Zwinger "von der Schwanenburg" internationalen Zwingerschutz zu erhalten. Hierbei benutzte sie den Briefkopf des Antragsgegners und setzte ihren Namen nebst Privatanschrift hinzu (Bl. 7 GA).
6Der erste Vorsitzende des Antragsgegners beanstandete die Vorgehensweise mit Schreiben vom 6.5.2001 (Bl. 8 GA). Hierin wies er u.a. darauf hin, dass der Antragstellerin missbräuchliche und unbefugte Benutzung des offiziellen Briefbogens und Erschleichen von Leistungen unter Umgehung der Gebührentafel des Antragsgegners vorgeworfen werde und die Antragstellerin einen Einnahmeausfall von 100 DM und Kosten von 30 DM verursacht habe.
7Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 18.5.2001 Stellung (Bl. 10 GA). Sie bedauerte, den Eindruck des Verstoßes gegen Mitgliedspflichten erweckt zu haben, und machte deutlich, dass ihr Antrag auf einer Auskunft des WEI beruhe und dass auch bei der Verwendung des Briefpapiers des Antragsgegners deutlich geworden sei, dass sie persönlich den Zwingerschutz beantragt habe. Ferner bat die Antragstellerin um Erteilung einer Zuchtgenehmigung. Daraufhin teilte ihr der Antragsgegner unter dem 1.6.2001 mit, dass der Vorstand des Antragsgegners beschlossen habe, dass die Antragstellerin "gemäß § 8 Ziffer 4 der Satzung des GMJ aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem GMJ ausgeschlossen" sei. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Antragstellerin habe vorsätzlich gegen die vereinsinterne Zuständigkeitsordnung verstoßen, in dem sie missbräuchlich und unbefugt unter Benutzung des offiziellen Briefbogens ihres Ehemanns, der damals noch Mitglied des GMJ-Vorstandes gewesen sei, einen Briefbogen gebastelt und unter Zusatz des eigenen Namens unter Umgehung der vereinsinternen Zuständigkeitsordnung einen Antrag unmittelbar an den übergeordneten Verband gestellt habe. Damit sei die Vertrauensbasis grundlegend und dauerhaft gestört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 12 GA). Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 1.8.2001 Schiedsklage vor dem Schiedsgericht des Antragsgegners (Bl. 13 GA). Es kam dann zu Schriftwechsel zwischen den Parteien (Bl. 13 ff GA). Mit Schriftsatz vom 4.1.2002 erweiterte die Antragstellerin die Schiedsklage dahingehend, dass sie nunmehr beantragte, den Antragsgegner zu verurteilen, den Wurf näher bezeichneter Hunde in das Zuchtbuch des Antragsgegners einzutragen und entsprechende Ahnentafeln auszufertigen und zu übergeben.
8Unter dem 28.2.2002 erging der Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Antragsgegners (Bl. 53). Hierin wird die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss der Antragstellerin bestätigt. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. In den Gründen wird die Erweiterung der Schiedsklage vom 4.1.2002 als verfristet und deshalb als unzulässig zurückgewiesen. Es sei die Frist von 4 Wochen nach § 22 Ziffer 4 der Satzung nicht gewahrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedspruch Bezug genommen.
9Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem Aufhebungsantrag. Sie rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Vortrag. Zudem habe das Schiedsgericht weder ihr Verschulden noch die Schwere des Verstoßes einer Abwägung unterzogen. Der weitere Antrag sei zu Unrecht als verfristet behandelt worden, es fehle nämlich an einem Vorstandsbeschluss, der durch Einspruch habe angegriffen werden können. Außerdem habe das Schiedsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Schließlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und es liege ein Verstoß gegen den ordre public vor.
10Die Antragstellerin beantragt,
11die am 28.02.2002 von den Schiedsrichtern F. T., C. U. und H. D. abgefassten und am 03.04.2002 per Einschreiben/Rückschein zugestellten Schiedssprüche aufzuheben.
12Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dem Aufhebungsbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin nicht mehr Mitglied des Antragsgegners sei. Zudem seien der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der ordre public nicht verletzt. Die Vorgehensweise sei durch die Vereinsautonomie gedeckt.
13Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für den Antragsgegner niemand erschienen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die beigezogene Akte OLG Köln 9 Sch 18/02 ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.
15II.
161. Trotz Säumnis des Antragsgegners im Termin vom 3.6.2003 finden die Vorschriften über das Versäumnisverfahren (§§ 330 ff. ZPO) im Beschlussverfahren gemäß § 1063 ZPO keine Anwendung (vgl. Münch in Münchener -Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 1063, Rn 6). Das gesamte Vorbringen der Parteien ist im Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen.
172. Der Aufhebungsantrag richtet sich gegen beide im Schreiben des Antragsgegners vom 28.2.2002 enthaltene Schiedsprüche. Zum einen handelt es sich um die Bestätigung des Vereinsausschlusses, zum anderen um die Zurückweisung der Erweiterung der Schiedsklage betreffend die Eintragung in das Zuchtbuch und Übergabe der Ahnentafeln.
183. Der Aufhebungsantrag ist zulässig.
19Die Frist von drei Monaten nach § 1059 Abs. 3 ZPO ist gewahrt.
20Außerdem fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin derzeit noch Mitglied des Antragsgegners ist.
21Die Entziehung des Mitgliedschaftsrechts durch das Schiedsgericht hat weiterhin Auswirkungen. Allein die nach den gesamten Umständen bestehende Besorgnis der Antragstellerin, ihr guter Ruf als Hundezüchterin könne durch die Entscheidung des Schiedsgerichts beeinträchtigt werden, rechtfertigt die Annahme des Rechtsschutzinteresses. Außerdem wird durch die Entscheidung der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Hundezüchterverein möglicherweise behindert.
22Diese Gesichtspunkte gelten entsprechend auch für die Entscheidung über die Erweiterung der Schiedsklage, zumal die Antragstellerin – zum Zeitpunkt der Beantragung der Zuchtgenehmigung noch Mitglied - insoweit vorbringt, es handele sich um einen offensichtlichen Willkürakt mit vorgeschobener Begründung.
234. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist auch begründet.
24Nach § 1059 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezählten Fälle "begründet geltend" gemacht oder eine Feststellung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO getroffen wird. Eine solche Feststellung ist hier zu treffen.
25a) Es liegt nämlich ein Verstoß gegen den ordre public ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor. Grundsätzlich gilt das Verbot der révision au fond. Unrichtige Entscheidungen des Schiedsgerichts müssen hingenommen werden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 1059, Rn 47 ff). Bei einer eklatanten Rechtsverletzung, also einem Verstoß, der das Vertrauen auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist, findet allerdings eine Überprüfung durch das staatliche Gericht statt. Ein solcher Verstoß ist dann gegeben, wenn eine elementare Gerechtigkeitsvorstellung verletzt ist (vgl. Zöller - Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 1059, Rn 56). Dies ist bei einer willkürlichen und unter grober Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgten Entscheidung anzunehmen. So liegt es hier.
26Die Sanktion des Vereinsausschlusses bei einem einmaligen Fehlverhalten von geringem Gewicht ist völlig unverhältnismäßig. Die Satzung des Antragsgegners sieht in § 22 Ziffer 9 einen abgestuften Katalog verschiedene Maßnahmen vor: Verweis, Verwarnung, Zahlung einer Geldbuße, zeitlich beschränkte Einschränkungen der Mitgliedschaftsrechte, zeitlich beschränktes Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und dauernder Ausschluss. Diese Reihenfolge belegt, dass der Ausschluss das äußerste Mittel sein soll.
27Nach § 8 Ziffer 4 der Satzung setzt der Ausschluss u.a. "wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins ..." voraus.
28Die Sanktion des Vereinsausschlusses steht zu der Handlungsweise der Antragstellerin außer Verhältnis. Von einem schweren Verschulden der Antragstellerin kann keine Rede sein. Die einmalige Verletzung der vereinsinternen Zuständigkeitsordnung durch Benutzung des Briefbogens des Antragsgegners, jedoch unter Hinzufügung ihres Namens mit Privatanschrift, stellt keinen eine solche drakonische Maßnahme rechtfertigenden Verstoß dar. Dies gilt insbesondere, weil die Antragstellerin durch Auskunft des Dachverbandes zu dieser Handlungsweise bewegt worden ist.
29Dass die Antragstellerin im Laufe der Auseinandersetzung die Mitgliedschaft gekündigt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
30Ebenso stellt sich die Versagung der Eintragung der Zuchtbucheintragung und der Erteilung der Ahnentafel als willkürlich dar. Es fehlt nämlich insoweit an einem Vorstandsbeschluss, der innerhalb der Frist der Satzung hätte angefochten werden können. Die Schreiben vom 14.5.2001 (Bl. 40, 41) und 11.6.2001 (Bl. 43 GA) ersetzen einen solchen Beschluss nicht. Der Schiedsspruch stellt auf eine Entscheidung des Vorstandes ab, die nicht vorliegt. Dies belegt eine grob fehlerhafte Sachbehandlung.
31b) Schließlich sieht der Senat in der gesamten Verfahrensweise des Antragsgegners eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin, wie sie zu Recht rügt
32(§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO). Der Schiedsspruch beruht auch auf diesem Mangel.
33Das Schiedsgericht muss sich mit dem gesamten Parteivorbringen auseinandersetzen. Das Recht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, dass den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Vielmehr muss das Schiedsgericht das Vorgebrachte zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BGH, NJW 1986, 1436; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1042, Rn 11). Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthält keinerlei Abwägung und setzt sich nicht mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinander.
345. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 1064 Abs. 2 ZPO analog.
35Gegenstandswert: 2.500 €