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Oberlandesgericht Köln, 8 U 79/02

Datum:
03.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 79/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0703.8U79.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 400/00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 10.10.2002 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 400/00 - auf die Berufung des Beklagten wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.749,21 EUR nebst 11,75 % Zinsen seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Folgeschaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der gemäß Ziffer 1 zu leistende Schadensersatzbetrag für die Klägerin steuerpflichtig ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu

54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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