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Oberlandesgericht Köln, 8 U 29/03

Datum:
26.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 29/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0626.8U29.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 197/02
 
Tenor:

Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Be-rufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

 
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