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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. 9. 2002 – 4 O 308/01 – teilweise abgeändert
und wie folgt neugefasst:
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.817,22 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10. 12. 2001 zu zahlen.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. 2. 2001
a) allen m a t e r i e l l e n Schaden zu einer Quote von 2/3
zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
b) den zukünftigen i m m a t e r i e l l e n Schaden unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3
zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung
des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
I. Instanz:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger, die Beklagte zu 1)
und der Beklagte zu 2) zu je 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3; im Übrigen trägt der Kläger sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/3; im Übrigen tragen die Beklagten sie selbst.
II. Instanz:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/12 und die Beklagten zu 1)
und 2) zu je 11/24.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/12; im Übrigen trägt der Kläger sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/12; im Übrigen tragen die Beklagten sie selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2Beide Berufungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat jedoch nur die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von 2/3 des ihm durch das Unfallereignis vom 2. 2. 2001 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens beanspruchen (§§ 823, 831, 847, 426 BGB). Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
3I.
4Berufung des Klägers:
5Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die als Badeaufsicht eingesetzten Be-diensteten der Beklagten zu 1) die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, indem notwendige Sicherungsmaßnahmen während des Toilettengangs des Zeugen V. unterblieben sind.
7Der Betreiber eines Schwimmbades hat überdies in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen verhalten; daher erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichen Verhalten (BGH VersR 1978, 561 und VersR 1980, 863). Andererseits besteht bei einer Gruppe von Jugendlichen nicht schlechthin die Verpflichtung, diese beim Turmspringen ständig im Auge zu behalten und jeden Sprung zu überwachen (OLG Hamm VersR 1979, 1064).
9Das von der Beklagten zu 1) betriebene Hallenbad ist 73,90 m lang. Es verfügt über ein Nichtschwimmerbecken mit den Abmessungen von ca. 8,25 x 12,5 m, ein Schwimmerbecken in den Abmessungen von ca. 25 x 12,5 m und über ein Sprungbecken in den Abmessungen von ca. 14 x 17 m (vgl. Skizze Bl. 58 d. GA im Maßstab von 1 : 200). Die jeweiligen Nutzungsbereiche sind durch ein Glaswand mit eingeschlossener Durchgangstür voneinander getrennt (vgl. Lichtbilder Bl. 308 u. 309 d. GA). Das Sprungbecken ist an der einen Seite ausgestattet mit einem 10-m-, einem 7,5 m- und einem 5-m-Turm, einem starren und zwei elastischen 3-m-Brettern sowie einem starren und einem elastischen 1-m-Brett, wobei das hier interessierende starre 1-m-Brett, auf das der Kläger aufgeschlagen ist, etwas zurückgesetzt unter dem 5-m-Turm angeordnet ist (vgl. Lichtbilder Bl. 303 und 304 d. GA). An der gegenüberliegenden Seite befinden sich vier weitere elastische 1-m-Bretter. Die Besonderheit des Hallenbades besteht darin, dass das Bodenniveau des Sprungbeckens (bezogen auf die Wasserfläche) wesentlich tiefer liegt als das Bodenniveau des Schwimmerbeckens; außerdem weist es zusätzlich eine Zuschauertribüne mit fünf Sitzreihen auf (vgl. Lichtbilder Bl. 305 und 306 d. GA). Diese Anordnung hat zur Folge, dass vom Schwimmerbecken aus das Sprungbecken nicht zu sehen ist. Durch die Glaswand zu erkennen sind, wenn der Bademeister, wie im Streitfall, seine Runde um das Schwimmerbecken macht, lediglich die am weitesten nach vorne ragenden Teile des 5-m- und 7,5-m-Turms (vgl. Lichtbild Bl. 307 d. GA).
11Um gleichwohl eine ungestörte Aufsicht sowohl über das Sprung- als auch über das Schwimmerbecken zu ermöglichen, ist an der Stirnseite des dem Sprungbecken zuzuordnenden Gebäudeteils eine Art Loge angeordnet worden (vgl. Lichtbild Bl. 305 d. GA).
12Aus dieser Anordnung des Sprungbeckens sowie der räumlichen Ausdehnung und Ausstattung des Hallenbades folgt, dass bei Öffnung aller drei Nutzungsbereiche in Abweichung vom Regelfall ein sicherer Badebetrieb nur gewährleistet ist, wenn (mindestens) zwei Aufsichtspersonen, etwa wie hier ein Schwimmmeister und ein Schwimmmeistergehilfe, durchgängig anwesend sind. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten ist es nur auf diese Weise bei entsprechender Positionierung der Bademeister möglich, den Badebetrieb auf sich anbahnende Risikolagen, mit denen stets zu rechnen ist, rundum im Auge zu behalten und sofort zu reagieren, falls etwas passiert. Für den Fall, dass einer der Bademeister bei vollem Badebetrieb in den drei Nutzungsbereichen den Hallenbereich verlässt, entsteht deshalb eine Lücke in dem zu überwachenden Bereich, die im Interesse eines sicheren Badebetriebes vermieden werden muss. Dies gilt auch bei schwachem Badebetrieb. Denn die sich im Badebetrieb entwickelnden Gefahren entstehen nicht nur bei einer intensiven Nutzung. Wenn es daher aus organisatorischen oder sonstigen Gründen überhaupt zwingend geboten ist, dass einer der Bademeister den Hallenbereich verlässt, so sind für diesen Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen, die auch mit einer nur eingeschränkten Aufsicht einen sicheren Badebetrieb gewährleisten. Dies kann etwa in der Weise erfolgen, dass die Nutzung des Bades für Teilbereiche vorübergehend eingeschränkt oder notfalls sogar ausgeschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist dies nicht lebensfremd, sondern entspricht sogar, wie der Zeuge N. bekundet hat, der gewöhnlichen Handhabung in dem betroffenen Bad.
13Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen für den eingetretenen Erfolg kausal geworden ist, ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht nur bei Verletzung von Schutzgesetzen (vgl. etwa: BGH NJW-RR 1986, 1350 = LM § 823 BGB (Ef) Nr. 17 = VersR 1986, 916 (917)) und bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. etwa: BGH LM § 640 RVO Nr. 20 = VersR 1984, 775 (776)), sondern auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen (vgl. etwa: Senat, Urteil vom 20. 7. 2000 – 7 U 201/97 -). Diese sollen wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken. Hinzutreten muss, dass sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (so ausdrücklich: BGH NJW 1994, 945 (946); RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823, Rz. 520).
16Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre das Schadensereignis nicht eingetreten, wenn das Sprungbetrieb in dem zu fordernden Umfang überwacht worden wäre. Richtig ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass ein einmaliges ohne Vorankündigung erfolgtes Schubsen nicht hätte verhindert werden können. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Bademeister schon nicht verpflichtet, das Verhalten der Springer durchgehend daraufhin zu kontrollieren, ob sie die Regeln einhalten. Stellt der Bademeister allerdings fest, dass einzelne Turmspringer sich regelwidrig verhalten, so hat er sie zu ermahnen und ihnen für den Fall, dass sie seine Ermahnungen in den Wind schlagen, das Springen zu verbieten.
17Auf der Grundlage der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) stellt sich der Ablauf unmittelbar vor dem Unfallereignis so dar, dass der Kläger sich am Geländer des Turms festgehalten hat, um zu verhindern, dass der Beklagte zu 2) ihn vom Turm schubst. Um gleichwohl zu seinem Ziel zu kommen, hat der Beklagte zu 2) den Kläger zunächst in Richtung auf das Turmende zu gezogen und ihn schließlich kurz vor Erreichen des Turmendes hinunter geschubst. Dieser Vorgang hat nach den übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Beklagten zu 2) ca. 15 Sekunden gedauert. Er wäre deshalb kaum unbemerkt geblieben, wenn einer der Bademeister sich im Bereich des Sprungbeckens aufgehalten und den Sprungbetrieb beobachtet hätte. Sein Eingreifen – der Zeuge V. hat bekundet, dass er in einem solchen Fall sofort gepfiffen hätte – hätte alsdann den Sturz des Klägers vom 5-m-Turm verhindert. Möglich ist überdies, dass für den Fall, dass sich einer der Bademeister im Bereich des Sprungbeckens aufgehalten hätte, der Beklagte zu 2) erst gar nicht versucht hätte, den Kläger vom Turm zu schubsen, weil er damit rechnen musste, mit dem Bademeister Ärger zu bekommen.
18Der danach bestehende Beweis des ersten Anscheins kann nur durch feststehende Tatsachen entkräftet werden, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beklagte zu 1) auf ein Pfeifen des Bademeisters von seinem Vorhaben, den Kläger vom Turm zu schubsen, abgelassen hätte.
19Insoweit hat die Kammer mit Recht die Haftung des Beklagten zu 2) bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
23Zu dem Berufungsvorbringen, soweit es sich auf den Grund der Haftung bezieht, ist lediglich ergänzend anzumerken:
24Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger und der Beklagte zu 2) sich schon zu- vor gegenseitig vom 5-m-Brett gestoßen haben, so ist ein solcher Vorgang haftungsrechtlich nicht nach den Grundsätzen über die Teilnahme an sportlichen Kampfspielen zu beurteilen (vgl. dazu nur: BGHZ 63, 140 (142 ff) und BGH VersR 1975, 155 (156) und VersR 1976, 591 ff.). Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen ihre innere Rechtfertigung darin, das dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot des "fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGH a. a. O. und BGH VersR 1995, 583 = MDR 1995, 802 = LM BGB (Aa) § 823, Nr. 160). Der Beklagte zu 2) behauptet aber selbst nicht, dass derart feste und anerkannte Regeln dem "Spiel" der Parteien zugrunde lagen.
25Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Beklagten zu 2), dass der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr zu seiner gänzlichen Haftungsfreistellung
26führt. Nur ganz ausnahmsweise, wie etwa bei Boxkämpfen, kann im Hinblick auf die Gefahrexponierung von einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge, dass der Schädiger hierfür nicht haftet, ausgegangen werden (BGHZ 34, 355 (363); 39, 156 (161); 63, 140 (144)). Hier steht schon nicht fest, dass sich die Parteien überhaupt vorgestellt haben, der Kläger könne bei ihrem "Spiel" auf das 1-m-Brett aufschlagen.
27Soweit der Beklagte zu 2) darauf verweist, dass ein ihm etwa anzulastendes mitwirkendes Verschulden völlig hinter dem gravierenden Verschulden der Beklagten zu 1) zurücktritt, verkennt er, dass die nach § 254 BGB zu treffende Abwägung sich auf
28das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger bezieht, nicht jedoch auf das Verhältnis der Schädiger untereinander. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB Bedeutung gewinnen, über den jedoch im Rahmen des vorstehenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden ist.
29Richtig ist der Einwand des Klägers, dass außerhalb von Haftungstatbeständen, die eine Sach- oder Betriebsgefahr begründen, die bloße Mitverursachung für die Anwendung des § 254 BGB nicht genügt. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie die Anhörung ergeben hat, sich bis zuletzt am Geländer des Turms fest-gehalten hat und er damit rechnen musste, dass sein Griff zum Geländer dazu führt, dass er seitlich vom Turm stürzt und erst dadurch in eine gefährliche Lage gerät. Dies hätte er verhindern können, indem er sich erst gar nicht in die gefährliche Lage gebracht hätte und bei der Annäherung des Beklagten zu 2) vom Turm gesprungen wäre. Zu dem "Gezerre" und "Geschubse" am Geländer wäre es in diesem Fall erst gar nicht gekommen. Was aber letztlich zu einer abweichenden Haftungsquotierung
31führt, ist der Umstand, dass der Beklagte zu 2) von seinem Vorhaben, den Kläger vom Turm zu schubsen, nicht abließ, obschon sich der – damals körperlich unterlegene – Kläger am Geländer festklammerte und damit zu erkennen gab, das begonnene "Spiel" des Vom-Turm-Schubsens nicht fortsetzen zu wollen. Dies rechtfertigt es, den Haftungsanteil des Klägers – geringer als vom Landgericht angenommen und höher als vom Kläger in der Rechtsmittelinstanz bereits berücksichtigt - mit 1/3 zu bemessen.
32Diese Haftungsquotierung gilt auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 1). Die zeitweilig unterlassene Badeaufsicht hat maßgeblich dazu beigetragen, dass es zu dem Unfallereignis überhaupt kommen konnte.
33Der Kläger hat durch den Badeunfall erhebliche Verletzungen erlitten, die auch heute teilweise noch nicht ausgeheilt sind. Zu den Einzelheiten wird dazu auf das angefochtene Urteil und insbesondere auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder,
35Arztbriefe und ärztlichen Atteste verwiesen. Mit Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass das pauschale Bestreiten der Beklagten zu 1) zu den Verletzungen und ihren Folgen angesichts der vorgelegten Belege unbeachtlich ist. Sie hätte dazu angesichts des unstreitigen Badeunfalls ihr Vorbringen schon konkretisieren und etwa auf bestehende Widersprüche und Ungereimtheiten hinweisen müssen.
36Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes folgt der Senat dem Berufungsvorbringen des Klägers, wonach dieses angesichts der Schwere und des Umfangs der Verletzungen mit 20.000 DM zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der Haftungsbeteiligung des Klägers steht ihm danach ein Schmerzensgeld von 13.333,33 DM (= 6.817,22 Euro) zu.
375) Die geltend gemachten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 284, 286, 288 BGB).
38Berufung des Beklagten zu 2)
39Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berufung des Beklagten zu 2) keinen Erfolg hat.
40II.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42Streitwert des Berufungsverfahrens:
43Instanzen nur: 10.225,84 Euro.
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