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Oberlandesgericht Köln, 7 U 117/02

Datum:
20.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 117/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0320.7U117.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 71/00
 
Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.08.2002 - 30 O 71/00 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche anlässlich von Reparatur-maßnahmen Anfang des Jahres 2000 an der Heizungsanlage im Mehrfamilienhaus der Beklagten in L..

Die Klägerin führte bereits im Jahre 1995 Reparaturmaßnahmen an der fragli-chen Heizungsanlage durch, bei der sie vor allem den Heizkessel unter Beibe-haltung des vorhandenen Ölbrenners erneuerte. Anfang des Jahres 2000 fiel die Heizungsanlage aus. Die mit der Reparatur beauftragte Klägerin führte verschiedene Maßnahmen durch, die sie den Beklagten mit insgesamt 10.085,55 DM in Rechnung (vgl. Bl. 8, 9, 14, 19 GA) stellte. Ab Ende Februar 2000 funktionierte die Heizungsanlage erneut nur mangelhaft, weshalb die Klägerin den Beklagten 6 elektrische Heizgeräte zur Verfügung stellte. Hierfür berechnete sie für den Zeitraum von 18.02.2000 bis 20.04.2000 insgesamt 6.201,09 DM (Bl. 15, 16, 17 GA). Nach dem erneuten Ausfall der Heizungsanlage ließen die Beklagten die Anlage im April 2000 durch ein anderes Fachunternehmen zum Preis von 30.880,28 DM (Bl. 77 GA) instandsetzen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung der Anfang 2000 durchge-führten Arbeiten und Mietkosten für die Überlassung der elektrischen Heizgeräte mit einem Gesamtbetrag von 16.286,64 DM. Sie hat behauptet, bei den erbrachten Arbeiten habe es sich um notwendige Reparaturmaßnahmen gehandelt, die sie sach- und fachgerecht erbracht habe. Betreffend die Heizgeräte hat sie behauptet, die Überlassung sei mietweise erfolgt, weshalb sie den angemessenen Mietzins beanspruchen könne.

Die Beklagten haben den Abschluss eines Mietvertrages betreffend die elektri-schen Heizgeräte bestritten und behauptet, die Klägerin habe die vormaligen Reparaturmaßnahmen im Jahre 1995 mangelhaft geplant und ausgeführt, weshalb es sich bei den im Jahre 2000 durchgeführten Arbeiten nicht um ge-sondert zu vergütende Aufträge, sondern lediglich um nicht zu bezahlende und zudem nutzlose Gewährleistungsmaßnahmen gehandelt habe. Widerklagend haben sie den ihnen für die Instandsetzung der Anlage entstandenen Aufwand von 30.880,28 DM geltend gemacht. Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, etwaige Gewährleistungsansprüche betreffend die im Jahre 1995 durchgeführten Arbeiten seien jedenfalls verjährt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten zur Bezahlung der im Jahre 2000 von der Klägerin ausgeführten Arbeiten verurteilt und im übrigen die Klage betreffend die Miete von Heizgeräten sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung ein-gelegt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung weiterhin Mietzahlung für die vorüber-gehend überlassenen Heizgeräte sowie damit zusammenhängende Kosten; zu einem geringen Teil begründet sie ihren geltend gemachten Zahlungsanspruch nunmehr aber auch mit noch offenen Werklohnkosten. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, vor allem zur Frage der Miete und der Verjährung

und beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 3.170,57 € nebst 4 % Zinsen seit Rechthängigkeit zu zahlen;

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1. unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 9.579,46 € nebst 4 % Zinsen seit Widerklagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung weiter die Klageabweisung insge-samt und verlangen mit ihrer Widerklage nunmehr die Rückzahlung der von ihnen im Jahre 1995 gezahlten Kosten für den Heizkesselaustausch, hingegen nicht mehr die Kosten der von ihnen beauftragten Drittfirma für die schließlich vorgenommene Instandsetzung der Heizungsanlage im Jahre 2000. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht zuerkannten Miete, machen ergänzende Ausführungen und treten dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen, insbesondere zur Frage der Verjährung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die zwischen den Parteien gewechsel-ten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen sowie auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Akten 30 O 208/00 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Ver-handlung.

 
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