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Oberlandesgericht Köln, 6 W 67/03

Datum:
07.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 67/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1007.6W67.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 52/03
 
Tenor:

1.)

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 52/03 - vom 19.8.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

der Antragstellerin Auskunft über Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren zu erteilen, die von ihm unter der Bezeichnung "U.-P." im Internet angeboten worden sind, soweit es sich hierbei nicht um Produkte der Antragstellerin bzw. der Muttergesellschaft, der Firma A. O. T. , gehandelt hat.

2.)

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

 
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