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Oberlandesgericht Köln, 6 W 2/03

Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 2/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0124.6W2.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 0 203/02
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27. Dezember 2002 - 11 0 203/02 - abgeändert.

Auf den Antrag des Klägers werden dessen außergerichtliche Kosten sowie die Gerichtskosten den Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte auferlegt. Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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