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Oberlandesgericht Köln, 6 U 90/02

Datum:
03.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 90/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0103.6U90.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 66/01
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2002 verkündete Urteil

der 31. Zivilkammer der Landgerichts Köln - 31 O 636/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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