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Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/03

Datum:
28.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1128.6U86.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 85/02
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 85/02 - teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weiter untersagt,

in Deutschland Haselnuss-Pralinen mit der Bezeichnung „“, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

pp.

2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 600.000 EUR und im übrigen 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungs-betrages.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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