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Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/02

Datum:
10.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0110.6U86.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 817/01
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2002 verkün-dete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 817/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht das Landgericht in Ziffer II. seines Urteilstenors die grundsätzliche Schadensersatz-verpflichtung der Beklagten festgestellt hat.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Ziffer I.1. des Tenors) 250.000,00 EUR, hinsichtlich der Auskunftserteilung (Ziffer I.2. des Te-nors) 20.000,00 EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 20.000,00 EUR.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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