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Oberlandesgericht Köln, 6 U 83/03

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 83/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1219.6U83.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 199/02
Normen:
UWG §§ 1,3; TKG § 89 Abs. 8 S. 1; TKV § 21 Abs. 1
 
Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 199/02 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.12.2003 gestellten Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, künftig nicht mehr zuzulassen, dass im Internet-Telefonbuch der Streithelferin die Eintragung "Straßenver-kehrs/AmtAuskunft An-, Ab- Ummeldeformalitäten (####) 2322222" erscheint, soweit sich dahinter ein privater Anbieter verbirgt, der nicht seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften autorisiert ist.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10, jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese tragen die Nebenintervenientin zu 1/10, der Kläger zu 9/10.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen dürfen die Parteien und auch die Nebenintervenientin die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden kann, in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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