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Oberlandesgericht Köln, 6 U 71/03

Datum:
28.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 71/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1128.6U71.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 383/02
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten das am 29.4.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 383/02 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe, insbesondere der Marke B, unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder ohne weitere Angabe als "UVP" bezeichnet wird wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

Unterlassung 100.000 EUR;

Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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