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Oberlandesgericht Köln, 6 U 67/02

Datum:
14.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 67/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0214.6U67.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 77/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. März 2002 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln - 81 O 77/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicher-heitsleistung beträgt 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kre-ditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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