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Oberlandesgericht Köln, 6 U 65/03

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1219.6U65.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 431/02
Normen:
RberG Art. 1 § 1
 
Tenor:

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.5.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 431/02 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 25.000 EUR;

b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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