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Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/03

Datum:
27.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0627.6U4.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 127/02
Normen:
UrhG §§ 2, 5, 31, 34
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.12.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 127/02 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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