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Oberlandesgericht Köln, 6 U 215/02

Datum:
09.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 215/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0509.6U215.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 374/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 07.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 374/02 - teilweise abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.06.2002 auch zu Ziffer I. 1 in Verbindung mit Ziffer II unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, soweit diese nicht von den Antragstellern zu 3) und 4) zu tragen sind, tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2). Daher handelt es sich jeweils um eine gesamtschuldnerische Kostenpflicht.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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