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Oberlandesgericht Köln, 6 U 188/02

Datum:
14.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 188/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0214.6U188.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 6/02
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 6/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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