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Oberlandesgericht Köln, 6 U 161/02

Datum:
14.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 161/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0314.6U161.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 171/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2002 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 171/02 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sich die Beklagte zu 1. seit dem 15.12.2001 im geschäftlichen Verkehr im Bereich der professionellen Begleitung bei Projekten in den Bereichen Unix-, Linux, NT- und Windows 2000-Betriebssystemen, Servern, Netzwerken, Macintosh und PC-Arbeitsplätzen, im Bereich der Entwicklung von Software für Internet, Warenwirtschaft und Betriebsabläufe sowie im Bereich der Planung von Mailservern, Internetauftritten, Internetverbindungen und der Anschaffungen von CTP oder CTF zur Kenn-zeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung "Dolphin IT Consulting GmbH", insbesondere des Wortbestandteils "Dolphin", insbesondere mit der grafischen Darstellung

pp.

bedient hat, und zwar insbesondere unter Benennung der Namen und genauen Anschriften der Adressaten, bei denen die Beklagte zu 1. unter Verwendung der vorgenannten Bezeichnung geworben hat, und unter Angabe, welche Rechtsgeschäfte oder Umsätze diese mit diesen Kunden/Adressaten getätigt hat, sowie die zur Überprüfung der Auskunft notwendigen Belege, insbesondere Verträge, Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Rechnun-gen vorzulegen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in der vorstehenden Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 15.12.2001 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/10, jedoch mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Gerichtsgebühren. Diese Kosten tragen die Beklagten allein, und zwar ebenfalls als Gesamtschuldner.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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