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Oberlandesgericht Köln, 6 U 160/02

Datum:
21.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 160/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0321.6U160.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 9/02
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.07.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 9/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

I.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Ärzte und/oder Kliniken aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, "R." im Rahmen einer Kombinationstherapie mit I. alfa 2b Hepatitis-C-Patienten zu verordnen und die Apotheke zu unterrichten, dass sie mit R.-Reinsubstanz von der Beklagten beliefert werden können, und zwar wie nachfolgend wiedergegeben:

pp.

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 07.04.2001 Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1.1. vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger der unter Ziffer I.1 wiedergegebenen Rundschreiben sowie des Absendezeitpunktes dieser Schreiben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 07.04.2001 aus Handlungen der in Ziffer I.1. beschriebenen Art entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der in Ziffer II. tenorierte Schadenersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung trägt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 150.000,- Euro, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs weitere 20.000,- Euro und hinsichtlich des jeweiligen Kostenerstattungsanspruchs 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft ei-nes im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

V.

Die Revision wird zugelassen.

 
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