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Oberlandesgericht Köln, 6 U 15/03

Datum:
28.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 15/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0528.6U15.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 78/02
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 16.1.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 78/02 - teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Deutschland Haselnuss-Pralinen "Ü. K. T." wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

2.) Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 48 % und die Antragsgegnerin 52 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch das vorliegende Urteil entstehen, diese hat die Antragsgegnerin allein zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

 
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