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Oberlandesgericht Köln, 6 U 149/02

Datum:
11.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 149/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0411.6U149.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 167/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.07.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 167/00 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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