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Oberlandesgericht Köln, 6 U 130/02

Datum:
21.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 130/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0321.6U130.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 83/02
 
Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 83/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klage wird auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 29.01.2003 zu Ziffer II gestellten Antrags abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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