Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 127/02

Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 127/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0124.6U127.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 104/01
 
Tenor:

I.)

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.6.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 104/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.)

Die Beklagte wird verurteilt,

a)

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

Sportschuhe mit einer Streifenkennzeichnung gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder derartige Sportschuhe einzuführen oder auszuführen und/oder zu bewerben:

pp.

b)

der Klägerin vollständig und richtig Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 a seit dem 01.02.2001, nämlich über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß vorstehender Ziffer 1a, insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftragsgeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, ferner über die erzielten Umstände in DM bzw. Euro und Stückzahlen sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn und den Umfang der betriebenen Werbung (Wer-bungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe) und unter Vorlage entsprechender Belege.

c)

für die Klägerin an Rechtsanwalt Dr. S. J., W.str. 23, ..... M., EUR 1.080,10 zu zahlen, und zwar nebst Zinsen für die Zeit vom 25.05.2001 bis zum 31. 12.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 und für die anschließende Zeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

2.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hat, der dieser seit dem 01.02.2001 durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1a entstanden ist oder noch entstehen wird.

3.)

Im übrigen, nämlich wegen der weitergehenden Zinsforderung, wird die Klage abgewiesen.

II.)

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

IV.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 200.000 EUR;

b) Auskunft 42.500 EUR;

c) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

V.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank