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Oberlandesgericht Köln, 6 U 104/02

Datum:
24.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 104/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0324.6U104.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 158/01
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.5.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 158/01 - ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.164,05 EUR zu zahlen, und zwar nebst Zinsen für die Zeit vom 8.11.2001 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 und für die anschließende Zeit in Höhe von 5 % über dem Basiszins-satz nach § 247 BGB.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tra-gen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwider-rufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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