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Oberlandesgericht Köln, 6 U 101/02

Datum:
10.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 101/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0110.6U101.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 158/01
 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) gegen das am 23. April 2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 158/01 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Widerbeklagte zu 2) zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht das Landgericht den Widerbeklagten zu 2) auf den Widerklageantrag der Beklagten verurteilt hat, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung des deutschen Geschmacksmusters Nummer 498 12 624.2 einzuwilligen.

Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) dürfen die gegen sie ge-richtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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