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Die Klägerin wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % .
G r ü n d e :
2Allerdings hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der durch die Rücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen (vgl. BGHZ 4, 240, 241). An diesem Grundsatz hat sich durch die Novellierung der ZPO nichts geändert. Freilich hat die Rechtsprechung davon dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Anschlussberufung wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGH a.a.O.). Daran ist festzuhalten. In einem solchen Fall sind die Kosten zu quoteln. So liegt es hier.
5Nach § 524 Abs. 3 ZPO muss die Anschlussberufung bereits in der Anschließungsschrift u. a. den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügend begründet werden. Fehlt es daran - wie hier - ist sie unzulässig (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 524 Rdn. 15, 16). Der Ansicht, zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers laufe eine Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung, wenn er sich bereits vor Ablauf der Begründungsfrist angeschlossen habe (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 14, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 524 Rdn. 17), folgt der Senat nicht. Diese Ansicht steht mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang. Zwar ist richtig, dass es dem Anschlussberufungskläger unbenommen bleibt, sich innerhalb der genannten Frist (erneut) der Hauptberufung anzuschließen; man mag auch die später fristgerecht nachgeholte Begründung in Verbindung mit der zuvor eingelegten Anschlussberufung als nunmehr wirksame Anschließung behandeln. Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Einreichung der nicht ordnungsgemäßen Anschließungsschrift, kommt indessen nicht in Betracht. Hierfür besteht kein Bedürfnis. Die Rechtsstellung und auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsbeklagten sind nicht beeinträchtigt, wenn er die Berufungsbegründung abwartet, bevor er sich anschließt. Will er dies nicht, etwa um durch eine Anschlussberufung "Druck" auf den Berufungskläger auszuüben, um ihn zur Berufungsrücknahme zu bewegen, hat er das darin liegende Risiko für den Fall zu tragen, dass er die Anschlussberufung nicht sogleich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Verhindert der Berufungskläger in einem solchen Fall durch Rücknahme einer ordnungsgemäß begründete Anschließung, muss der Anschlussberufungskläger den von ihm selbst veranlassten Nachteil tragen.
6Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht keine Veranlassung.
7Dass die Kosten einer unzulässigen Anschlussberufung dem Anschlussberufungskläger zur Last fallen, ist höchstrichterlich geklärt. Im übrigen entspricht die Entscheidung dem Gesetzeswort.
8Streitwert des Berufungsrechtszugs insgesamt 5.626,21 EUR.