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Oberlandesgericht Köln, 5 U 52/02

Datum:
12.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 52/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0312.5U52.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 360/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. März 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 360/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- EUR nebst 4% Zinsen seit dem 26. Oktober 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden, die aus der Zahnbehandlung am 9. Dezember 1996 (Entfernung des Weisheitszahnes 38) entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 66% und der Beklagte zu 34% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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