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Oberlandesgericht Köln, 5 U 160/00

Datum:
04.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 160/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0604.5U160.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 318/99
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 318/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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