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Oberlandesgericht Köln, 5 U 127/03

Datum:
22.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 127/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1222.5U127.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 317/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.6.2003 (23 O 317/01) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

- 5.062,32 Euro,

- ab 1.5.2003 bis längstens zum 1.1.2022

monatlich je 151,75 EUR zuzüglich einer bedingungsgemäß anfallenden Überschussbeteiligung,

- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 691,00 EUR seit dem 25.10.2000, aus weiteren 138,20 EUR monatlich für die Zeit vom 1.11.2000 bis 31.12.2000, aus weiteren je 142,90 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2001, aus weiteren je 147,76 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 und aus weiteren je 151,75 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.4.2003.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der Beiträge für die bei der Beklagten unterhaltenen Lebensversicherung Nr. ####1 seit dem 1.6.2000 bis längstens 01.01.22 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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