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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 28/03

Datum:
24.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 28/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0924.2WX28.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 356/03
Normen:
GBO §§ 13, 15, 78, 80; WEG §§ 12, 26; UmuG §§ 123 Abs. 3, 131, 132
Leitsätze:

Das Verwalteramt einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist an die Person des Verwalters gebunden. Ob der Wohnungseigentümerverwalter eine natürliche oder juristische Person ist, spielt hierfür keine Rolle. Wenn deshalb infolge einer Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtpersönlichkeit wäre, scheidet ein Übergang der Verwalterstellung im Interesse des Wohnungseigentums aus.

 
Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 7. August 2003 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Juli 2003 - 4 T 356/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 18. Juli 2003 gegen die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamtes) Bonn vom 2. Juni 2003 sowie 4. Juli 2003 - F. xxxxxx/x - als unzulässig verworfen wird.

2. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 7. August 2003 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Juli 2003 - 4 T 356/03 - aufgehoben, soweit ihre Beschwerde vom 18. Juli 2003 gegen die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamtes) Bonn vom 2. Juni 2003 sowie 4. Juli 2003 - F. xxxxx/x - zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird, soweit das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen worden ist, auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 
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