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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 26/03

Datum:
03.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 26/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1103.2WX26.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 53/03
Normen:
FGG §§ 12, 25; ZPO § 377 III; BGB §§ 2084, 2078 II
Leitsätze:
Das Beschwerdegericht ist auch unter Beachtung von § 12 FGG nicht stets gehalten, eine vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Eine Beweiserhebung ist vielmehr abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters von einer weiteren oder von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden kann. Im FGG-Verfahren ist § 377 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, so dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es einen Zeugen mündlich oder schriftlich vernimmt. Das Ergebnis einer ohne Aussagegenehmigung durchgeführte Vernehmung eines der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegenden Zeugen (hier Notar) darf im Rahmen der Entscheidung verwertet werden. Ein Motivirrtum kann auch bei einem grundlegenden Irrtum des Erblassers über die Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindes gegeben sein. Insoweit können auch nach dem Erbfall eintretende Umstände Berücksichtigung finden.
 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Juli 2003 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2003 - 11 T 53/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der der Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 
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