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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 551/03

Datum:
07.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 551/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1007.2WS551.03.00
 
Schlagworte:
Bindungswirkung der Revisionsentscheidung
Normen:
StPO § 358 Abs. 1
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.09.2003 - 154 - 61/03 -

aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Rücknahme der Berufung des Angeklagten durch Schriftsatz seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 8.04.2002 unwirksam und das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28.02.2002 noch nicht rechtskräftig ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

 
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