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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 17/03

Datum:
28.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 17/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0128.2WS17.03.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Rechtspflegers der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 05.11.2002 - 111-20/01- insoweit aufgehoben, als - nach Abänderung des Zinssatzes durch Beschluss vom 08.01.2003 - dem früheren Angeschuldigten P aus der Staatskasse zu erstattende notwendige Auslage in Höhe von 13.423,15 € nebst 5% Zinsen seit dem 21.03.2002 für die Inanspruchnahme einer Schweizer Rechtsanwältin festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Angeschuldigten P auferlegt.

 
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