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Oberlandesgericht Köln, 2 W 97/03

Datum:
17.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 97/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1017.2W97.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 187/03
Normen:
ZPO §§ 91, 93 448
Leitsätze:

1. Die Nichtbefolgung einer vorprozessualen Aufforderung stellt nur dann einen Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO dar, wenn sich die Aufforderung auf den später geltend gemachten Anspruch bezieht.

2. Ist der Erhalt eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens zwischen den Parteien streitig, so obliegt es im Rahmen des § 93 ZPO dem Beklagten, den fehlenden Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. September 2003 gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. September 2003 - 5 O 187/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 
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