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Oberlandesgericht Köln, 2 W 87/03

Datum:
10.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 87/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0910.2W87.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 111/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1; InsO §§ 130, 131, 139
Leitsätze:

1.

Ein zurückgenommener Insolverzantrag kann ebenso wenig wie ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 ff. InsO sein.

2.

Die Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes, der nach der Unterschriftsleistung der Richter, der und vor der Herausgabe der Entscheidung aus den inneren Gerichtsbetrieb bei Gericht eingegangen ist, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

 
Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. August 2003 - 4 O 111/03 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde werden nicht erhoben.

 
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