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Oberlandesgericht Köln, 2 W 17/03

Datum:
14.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 17/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0214.2W17.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 282/01
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18. Dezember 2002 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2002 - 5 0 282/01 - insoweit aufgehoben, als hierin die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten in Höhe von 3/4 auferlegt wurden. In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außerge-richtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 
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